Die Finanzbranche erlebt eine weitere Regulierungswelle: Mit dem neuen Paragrafen 34k der Gewerbeordnung (GewO) führt der Gesetzgeber eine Erlaubnispflicht speziell für Vermittler von Verbraucherkrediten ein. Tausende Vermittler sind betroffen – und die Uhr tickt. Doch was bedeutet der neue Paragraf konkret, wen betrifft er, und welche Konsequenzen hat das für Vermittler?
In diesem ausführlichen Beitrag erläutern wir, was Kreditvermittler jetzt beachten müssen, um optimal auf die neue Regelung vorbereitet zu sein.
<h2 class="heading_two" id="Heading1" data-headline="Warum gibt es den neuen Paragrafen 34k GewO?"><span class="first_id_number">1</span>Warum gibt es den neuen Paragrafen 34k GewO?</h2>
Die Einführung des § 34k GewO geht zurück auf die aktualisierte EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 18. Oktober 2023. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, den Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften innerhalb der Europäischen Union weiter zu stärken. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland mit Wirkung zum 20. November 2025.
Die Bundesregierung will damit sicherstellen, dass Vermittler, die Verbrauchern Ratenkredite, Privatkredite oder Modernisierungsdarlehen anbieten, über ausreichende Sachkunde verfügen. Verbraucher sollen umfassend beraten und besser vor Risiken geschützt werden.
<h2 class="heading_two" id="Heading2" data-headline="Wer genau ist von § 34k GewO betroffen?"><span class="first_id_number">2</span>Wer genau ist von § 34k GewO betroffen?</h2>
Betroffen sind Vermittler, die Verbraucherkredite vermitteln. Dazu gehören vor allem:
- Klassische Ratenkredite (z.B. Konsumentenkredite für Möbel, Elektronik, Autos)
- Unbesicherte Modernisierungskredite bis ca. 50.000 bis 75.000 Euro
Weiterhin unter dem bisherigen Paragrafen § 34c GewO geregelt bleiben hingegen:
- Kredite für Unternehmen (z.B. Betriebsmittelkredite)
- Gewerbliches Leasing und Mietkauf
- Immobilienkredite im gewerblichen Bereich
Die Abgrenzung erfolgt dabei analog zur bestehenden Trennung zwischen Verbraucherkrediten (§ 34i GewO) und gewerblichen Krediten (§ 34c GewO).
<h2 class="heading_two" id="Heading3" data-headline="Keine Übergangsfristen: Was bedeutet das konkret?"><span class="first_id_number">3</span>Keine Übergangsfristen: Was bedeutet das konkret?</h2>
Im Gegensatz zu früheren Regulierungsschritten (z.B. § 34f und 34i GewO) gibt es bei der Einführung des § 34k GewO keine sogenannten Übergangsregelungen oder „Alte-Hasen-Regelungen“. Das heißt: Auch erfahrene Vermittler müssen zwingend eine Sachkundeprüfung absolvieren und ihre Erlaubnis rechtzeitig beantragen.
Die Fristen im Überblick:
- Inkrafttreten des neuen Paragrafen: 20. November 2025
- Verbindliche Umsetzung und verpflichtender Nachweis der Sachkunde: ab 20. November 2026
Bis dahin müssen Vermittler nicht nur ihre Sachkunde nachweisen, sondern auch die Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK beantragen.
<h2 class="heading_two" id="Heading4" data-headline="Sachkundeprüfung: Was kommt auf Vermittler zu?"><span class="first_id_number">4</span>Sachkundeprüfung: Was kommt auf Vermittler zu?</h2>
Alle Vermittler und deren Mitarbeiter, die direkt mit der Vermittlung von Verbraucherkrediten beschäftigt sind, müssen künftig eine Sachkundeprüfung nach § 34k GewO ablegen.
Diese Prüfung wird wahrscheinlich ähnlich aufgebaut sein wie bereits bestehende Prüfungen für Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO):
- Schriftliche Prüfung (Multiple Choice)
- Für Vermittler mit bereits bestehenden Sachkundenachweisen nach §§ 34d, 34f oder 34i GewO ist nur diese schriftliche Prüfung nötig.
- Mündliche Prüfung
- Vermittler ohne vorherige Sachkunde müssen zusätzlich die mündliche Prüfung absolvieren.
Befreit von der Prüfungspflicht sind u.a. folgende Berufsgruppen:
- Bank- und Sparkassenkaufleute
- Kaufleute für Versicherungen und Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung)
- Geprüfte Bankfachwirte (IHK)
- Geprüfte Fachwirte für Finanzberatung (IHK)
<h2 class="heading_two" id="Heading5" data-headline="So viele Vermittler sind betroffen"><span class="first_id_number">5</span>So viele Vermittler sind betroffen</h2>
Die Anzahl der betroffenen Vermittler ist enorm. Laut Vermittlerverband AfW vermitteln rund 41 % der etwa 181.000 Versicherungsvermittler auch Verbraucherkredite. Zudem verfügen nahezu alle Immobiliardarlehensvermittler über eine zusätzliche § 34c-Erlaubnis und bieten ebenfalls Verbraucherkredite an.
Allein CHECK24, eine der führenden Kreditplattformen, vermittelt jährlich Ratenkredite im Milliardenbereich. Insgesamt dürften daher weit über 50.000 Vermittler und deren Angestellte von der neuen Regelung betroffen sein.
<h2 class="heading_two" id="Heading6" data-headline="Besonderer Fokus auf Modernisierungskrediten"><span class="first_id_number">6</span>Besonderer Fokus auf Modernisierungskrediten</h2>
Ein spezieller Bereich, der deutlich wächst, sind unbesicherte Modernisierungskredite. Aufgrund zunehmender Anforderungen an energetische Sanierungen und Modernisierungen steigt hier die Nachfrage stark. Banken und Bausparkassen bieten solche Kredite oft bis 50.000 oder sogar 75.000 Euro an – Vermittler dieser Kredite fallen ebenfalls unter die neue Regelung des § 34k GewO.
Daher sollten Vermittler frühzeitig prüfen, ob sie Modernisierungskredite anbieten und entsprechend rechtzeitig ihre Sachkundeprüfung vorbereiten.
Was Vermittler jetzt konkret tun sollten
Um optimal vorbereitet zu sein, empfehlen sich folgende Schritte:
- Bestandsaufnahme durchführen:
Prüfe, welche Deiner Mitarbeiter künftig betroffen sind und welche Qualifikationen ggf. bereits vorhanden sind.
- Sachkundeprüfung rechtzeitig planen
Bereite Dich und Dein Team rechtzeitig auf die Sachkundeprüfung vor. Nutze Schulungen, Seminare und Online-Kurse.
- Erlaubnis rechtzeitig beantragen
Wende Dich frühzeitig an Deine zuständige IHK, um die Erlaubnis nach § 34k GewO rechtzeitig zu erhalten.
- Mitarbeiter informieren und sensibilisieren
Sensibilisiere Deine Mitarbeiter ebenso frühzeitig und umfassend über die neuen Anforderungen und die Bedeutung der Prüfung.